Haus erben - Rechtsgrundlagen. Die Erbengemeinschaft

Sobald mehrere Personen erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder Nachlassgegenstand gehört dann jedem Mitglied dieser Erbengemeinschaft gemeinsam, alle müssen sich bei einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand einig sein. Dies führt zu vielfältigen Problemen:

• Erster Beispielsfall
Der verwitwete Vater verstirbt, hinterlässt zwei Söhne und besaß eine Immobilie sowie Barvermögen. Nach der mangels Testament eingreifenden gesetzlichen Erbfolge bilden die beiden Söhne eine Erbengemeinschaft. Möchte nun einer der Söhne die Immobilie veräußern, der andere verweigert jedoch hierzu die Zustimmung (letzterer geht etwa davon aus, die Immobilie sei in drei Jahren besser zu veräußern), kann ersterer die Teilungsversteigerung beantragen. Die Immobilie wird dann in einem langwierigen Gerichtsverfahren versteigert. Dies führt aber meist zu einem weit geringeren Erlös als bei einer normalen Veräußerung. Diese Probleme können durch kluge Testamentsgestaltung vermieden werden: So bietet es sich an, testamentarisch eine Aufteilung zwischen den Erben vorzunehmen. Hier kommen das Vorausvermächtnis oder die Teilungsanordnung in Betracht. Dadurch werden bestimmte Gegenstände den Söhnen zugewiesen (einer erhält die Immobilie, der andere das Barvermögen).

• Zweiter Beispielsfall
Die jungen Eltern des kleinen Tobias, Eva und Martin, erwerben zusammen ein älteres Haus, das sie aufwendig renovieren. Bei einem tragischen Unfall stirbt Martin. Mangels Testament erben Eva und Tobias zu gleichen Teilen. Tobias ist also plötzlich Miteigentümer des Hauses neben seiner Mutter. Diese benötigt daher für jede Verfügung bezüglich des Hauses (Veräußerung, Grundschuldbestellung für Kreditaufnahme zur weiteren Renovierung etc.) die Zustimmung ihres Sohnes. Da dieser jedoch noch minderjährig ist, ist dazu eine gerichtliche Zustimmung nötig. Eine große zusätzliche Belastung für die Witwe. Eine geschickte Testamentsgestaltung hilft auch hier: Alleinerbeeinsetzung von Eva oder Testamentsvollstreckung über den Erbteil von Tobias.

Die Erbschaftssteuer

Der Gesetzgeber hat das Erbschaftsteuerrecht im letzten Jahr mehrfach reformiert. Beibehalten wurde die Aufteilung in verschiedene Steuerklassen:

Steuerklasse I

* Ehegatte

* Kinder und Stiefkinder

* Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel etc.)

* Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.), jedoch nur im Erbfall

(ansonsten Steuerklasse II)

 

Steuerklasse II

 * Geschwister

* Nichten und Neffen

* Eltern und Voreltern im Fall der Schenkung

* Stiefeltern

* Schwiegersöhne und Schwiegertöchter

* Schwiegereltern

* geschiedene Ehegatten

 

Steuerklasse III

 * alle übrigen Erwerber (auch der nichteheliche Lebensgefährte und der eingetragene Lebenspartner bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung)

An die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen knüpft der jeweilige Prozentsatz der Steuer an, wiederum abhängig vom Wert des jeweiligen Erbes:

 

Wert des steuerpflicht. Erwerbs bis inkl           Prozent in der Steuerklasse

                                                                   I          II           III

75.000                                                         7         15          30

300.000                                                       11        20         30

600.000                                                       15        25         30

6.000.000                                                    19        30         30

13.000.000                                                  23        35         50

26.000.000                                                  27        40         50

über 26.000.000                                           30        43         50

Individuelle Freibeträge

Vorweg abzuziehen vom Wert des Erwerbes ist jedoch der individuelle Freibetrag:

 500.000 EUR     für den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner
 400.000 EUR     für Kinder und Stiefkinder
 400.000 EUR     für Enkelkinder, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist
 200.000 EUR     für alle anderen Enkel und Stiefenkel
 100.000 EUR     für Urenkel
 100.000 EUR     für Eltern und Großeltern im Erbfall
   20.000 EUR     für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, für Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehepartner
   20.000 EUR     für alle übrigen Erwerber

Beispielsfall: Der Erblasser hat in seinem Testament seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie im Wert von 200.000 EUR und Barvermögen (20.000 EUR): Die Lebensgefährtin fällt in Steuerklasse III. Nach Abzug des Freibetrages (20.000 EUR) bleibt ein zu versteuernder Erwerb von 200.000 EUR. Bei einem Steuersatz von 30 % fällt somit eine Steuer in Höhe von 60.000 EUR an. Zugrunde gelegt wird seit dem 1.1.2009 auch bei Immobilien der Verkehrswert, also der Wert, der am freien Markt für die Immobilie zu erzielen wäre.

Vorsicht: Das Finanzamt berechnet in vielen Fällen den Verkehrswert zu hoch! Deshalb sollte unbedingt ein Gutachten vorgelegt werden, wenn die Wertfestsetzung durch das Finanzamt den eigenen Vorstellungen widerspricht!

Ziel einer jeden Nachlassplanung muss es jedoch sein, Erbschaftsteuer möglichst zu vermeiden. Hierzu eröffnet das Gesetz vielfältige Möglichkeiten:
* Ausnutzung von mehreren Freibeträgen: Jeder Erbe/Vermächtnisnehmer hat seinen eigenen Freibetrag. Bei Begünstigung mehrerer kumulieren diese also, die gesamte Steuerbelastung sinkt.
* Lebzeitige Vermögensübertragung: Die Freibeträge werden alle zehn Jahre gewährt. Der Erbe, der 10 Jahre vor dem Tod eine Schenkung erhalten hat, kann im Erbfall den Freibetrag erneut geltend machen. So kann z. B. steuerfrei alle zehn Jahre ein Wert von 400.000 EUR an ein Kind übertragen werden. Vorsicht: Hierdurch können zwar Steuern gespart werden, der Schenker sollte sich aber vor allem selbst absichern. Hat er nach der Schenkung noch genügend Vermögen, um sein weiteres Leben zu bestreiten (Pflege im Alter)? Fühlt er sich im verschenkten Haus noch wohl?
* Familienwohnheim: Ehegatten erben die Immobilie, in der sie mit dem Erblasser lebten, völlig steuerfrei, wenn sie weitere zehn Jahre nach dem Tod in derselben wohnen bleiben. Für Kinder gilt dies auch, sofern sie nach dem Tod des Erblassers in die Immobilie einziehen und zehn Jahre darin wohnen bleiben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dies ist bei der Testamentsgestaltung durch Verteilung an die jeweiligen Personen zu berücksichtigen.
* Schenkung des Familienwohnheims an Ehegatten: Dies ist völlig steuerfrei!

Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht trifft gerade Immobilienerben oftmals besonders hart, insbesondere wenn sich im Nachlass neben der Immobilie kein liquides Vermögen befindet. Denn dann muss der Erbe eventuell die Immobilie veräußern, um den Pflichtteilsanspruch zu begleichen. Deshalb sollte derjenige, nach dessen Tod Pflichtteilsansprüche drohen, bereits zu Lebzeiten vorsorgen. Pflichtteilsansprüche haben enterbte Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und bei Kinderlosigkeit die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich grundsätzlich aus dem Wert des Nachlasses. Eine Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen kann also durch eine Verringerung des Nachlasses erreicht werden, insbesondere durch Schenkungen. Allerdings gilt dies nicht für Schenkungen an den Ehegatten oder wenn sich der Schenker an dem verschenkten Gegenstand ein vollumfängliches Nutzungsrecht vorbehält. Diese Schenkungen werden so behandelt, als hätten sie nie stattgefunden. Ihr Wert wird dem Nachlass hinzugerechnet.
Schenkungen an andere Personen bzw. ohne Zurückbehaltung eines Nutzungsrechts werden nur zum Teil zugerechnet. Hierbei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Schenkung an. Liegt diese innerhalb des ersten Jahres vor dem Tod des Schenkers, wird der gesamte Wert hinzugerechnet; vergeht zwischen Schenkung und Tod ein Jahr, nur noch 90 %, nach zwei Jahren 80 % und so weiter. Mit Ablauf von zehn Jahren zwischen Schenkung und Tod wird das Geschenk also nicht mehr berücksichtigt. Diese Regelung gilt es geschickt zu nutzen: durch frühzeitige Schenkungen, sofern man sich diese leisten kann (Pflege im Alter!); Schenkungen gegen Einräumung einer Rente, nicht unter Nießbrauchsvorbehalt.

Das Wichtigste bei jeder Nachlassplanung ist jedoch, diese genau auf die
Bedürfnisse des Einzelnen abzustimmen. Hierzu ist eine ausführliche Beratung durch einen Erbrechtsexperten, primär einen Fachanwalt für Erbrecht, unumgänglich.

Paul Grötsch
Paul Grötsch

Verfasser
Paul Grötsch, Rechtsanwalt aus München und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V.
Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in München. Mit rund 650 Mitgliedern - Rechtsanwälten und Notaren - im In- und Ausland ist es eine der bekanntesten Erbrechtsorganisationen der Welt. Das Ziel ist es, erbrechtliche Probleme durch Aufklärungsarbeit zu verhindern. Dabei meldet sich das DFE auch in der politischen Reformdiskussion zur Vermögensnachfolge zu Wort. Bei den Erbrechtstagen des Forums können sich alle Interessierten über das aktuelle Erbrecht und kluge Vermögensnachfolge informieren. Das Deutsche Forum für Erbrecht bietet zudem umfassende und leicht verständliche Ratgeber an. Laienverständliche Informationen zu steuergünstigem Vererben und dem Abfassen eines sinnvollen Testamentes bietet die Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht. Die Leitfäden können zum Preis von 10 Euro über den Buchhandel bezogen werden oder direkt gegen Vorauskasse (10 Euro inklusive Porto und Verpackung) bestellt werden:
Deutsches Forum für Erbrecht e. V. - Prannerstr.6 - 80333 München
Tel. 0 89/260 52 07, Fax 0 89/260 52 87, Internet: www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de

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