Ist der Hausbau ein Abenteuer, so der Umbau erst recht. Mit dem Architekten als neutralem Ratgeber an der Seite kann es gut gehen. Bei der Zusammenarbeit mit ihm gibt es jedoch einiges zu beachten.
Sogar aus einer Zumutung von einem Altbau kann noch ein Traumhaus werden, wohngesund, hell und offen, barrierefrei. Die nötigen Änderungen erfordern allerdings eine Genehmigung, und die gibt es nur, wenn ein anerkannter Fachmann der Behörde die Pläne vorlegt. Daher „Vorlageberechtigung”, die in vielen Bundesländern für bestimmte Vorhaben auch Maurer- und Zimmerermeister besitzen. In der Regel jedoch wird man sich an einen Architekten oder einen Generalunternehmer wenden müssen. Der Architekt ist dabei gegenüber Handwerkern und Baustoff-Herstellern unabhängig, ist „Anwalt” seines Bauherrn, dazu da, Ideen zu sammeln, zu ordnen, die unrealistischen auszusortieren, aber auch neue zu inspirieren.
Architekt darf sich nur nennen, wer ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat, mindestens zwei Jahre Berufspraxis vorweisen kann und in den Listen der Architektenkammer seines Bundeslandes geführt wird. Dort erhält man eine erste Übersicht. Genaueres erfährt man über Empfehlungen und noch besser ist es, man besichtigt ein paar der Arbeitsergebnisse und redet mit ehemaligen Auftraggebern. Darauf folgen Vorgespräche mit den Kandidaten, in denen das Projekt und die eigenen Vorstellungen dazu erörtert werden. Die berühmte „Chemie” muss stimmen, es sollte ein offener Ton herrschen. Der Bauherr sollte klar sagen, was er von den Ideen des Architekten hält, der Architekt ebenso klar, wie er zum Beispiel die Fähigkeiten des Bauherrn zur Eigenleistung einschätzt. Nach zwei, drei Terminen wird man wissen, mit wem man es wagen möchte.
Ist man sich handelseinig geworden, schließt man einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen (siehe „Leistungsphasen und Honorar”). Nun geht es um die konkreten Erwartungen an das umzubauende Objekt: wie will man dort in Zukunft leben, wie sieht etwa die Familienplanung aus? Hat man sich zu diesen Punkten zuvor bereits Gedanken und Notizen gemacht sowie die Unterlagen zum Haus parat, kommt man schnell voran.
Im Rahmen der Bestandsaufnahme wird das Gebäude unter anderem auf eventuelle Schäden wie Pilz- oder Schädlingsbefall untersucht. Steht es unter Denkmalschutz oder ist es zumindest gelistet, muss der Planer die zuständige Behörde kontaktieren. Ferner sollte geklärt werden, ob noch Urheberrecht eines Architekten oder seiner Nachkommen am Haus besteht. Auf der Grundlage aller Daten wird der Entwurfsplan erstellt. Wird man aus den Mustern und Linien nicht schlau, helfen 3-D-Darstellungen am PC oder – besser noch – Modelle. In jedem Stadium muss das Konzept vom Auftraggeber abgenickt werden.

- Foto: Tecalor
Auf den Entwurfs- folgt der Genehmigungsplan, der auf dem Amt eingereicht wird. Da der Architekt schon früh sowohl Denkmal- als auch Baubehörde mit einbezogen hat, wird er in der Regel abgesegnet werden. Auf ihm bauen in der Folge die Ausführungspläne in großen Maßstäben für die Handwerker auf.
Die geeigneten Leute zu finden ist ebenfalls Aufgabe des Architekten. Er holt Kostenvoranschläge und Angebote ein, prüft sie, legt sie dem Bauherrn vor und gibt Empfehlungen. Er wird nach der Bestandsaufnahme auch wissen, welche Spezialisten es braucht, um das Projekt durchzuführen: in historischen Häusern könnte zum Beispiel das Know-how von Lehmbauer oder Steinmetz gefordert sein.
Je nach Gewerk muss der Planer in bestimmten Abständen auf der Baustelle nach dem Rechten sehen. Erfahrene Architekten haben einen Riecher dafür, ob ein Handwerksbetrieb womöglich kurz vor der Pleite steht. Die Ausführenden werden dann meist nachlässiger. Geht es ans Bezahlen, muss er dafür sorgen, dass nur nach tatsächlichem Baufortschritt überwiesen wird. Den muss er dokumentieren.
Am Tag der Abnahme prüft er penibel auf eventuelle Mängel und fordert gegebenenfalls Nachbesserungen innerhalb einer bestimmten Frist. Nur er kann dem Bauherrn bestätigen, dass der Umbau, Anbau, die Erweiterung abgeschlossen ist, kann die Abnahme aber nicht selber besiegeln.
Vorsicht ist geboten, wenn ein nicht vorlageberechtigter Handwerker anbietet, seinen Plan von einem „guten Bekannten” einreichen zu lassen. Bauvorlageberechtigte dürfen grundsätzlich nur abzeichnen, was sie selber erdacht – und durchdacht – haben. Im Streitfall ist der Auftraggeber der Dumme.
Der Architekt ist haftpflichtversichert, sollte wirklich einmal etwas schief laufen. Kommt es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten oder Auseinandersetzungen, kann man sich an die Schlichtungsstellen der Architektenkammern wenden. Beisitzer sind jeweils ein Architekt und ein Verbrauchervertreter, den Vorsitz hat ein Jurist inne. Zur Beruhigung: Die wirklich Schwierigen, die Künstlertypen der Marke Frank Lloyd Wright, sind selten geworden.
Auf der Suche nach der oder dem Richtigen fürs Projekt sieht man am besten zuerst in die Listen der Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes. Verlinkt wird über die Bundes- Architektenkammer, die BAK (www.bak.de) oder speziell für Bauherren (www.besser-mit-architekten.de ). Einige Kammern unterhalten eigene Beratungsstellen für barrierefreies Bauen (siehe www.byak.de), nachhaltiges oder energieeffizientes Bauen, die Termine sind in der Regel kostenlos.
Allgemein informieren der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) unter www.vpb.de, der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) unter www.bsb-ev.de sowie die Verbraucherzentralen der Bundesländer. In Sachen VPB und BSB sollte man prüfen, ob sich nicht eventuell die Mitgliedschaft lohnt. Auf rechtliche Probleme konzentriert sich die ARGE Baurecht (www.arge-baurecht.de).