Während Sie im Wohnzimmer in Ruhe ein Buch lesen oder eine Fernsehsendung verfolgen wollen, rumpelt es über Ihrem Kopf. Ihr Nachwuchs und seine Freunde spielen im Kinderzimmer im Dachgeschoss. Zu hören ist der sogenannte Trittschall, der durch die Bewegung auf einem Fußboden entsteht und in benachbarte Räume in alle Richtungen übertragen wird. Das kann den Familienfrieden auf Dauer stark beeinträchtigen.
Foto: Haro
Zusätzlich zum Trittschall gibt es noch den Raumschall, der durch Gespräche, Geräte, Tätigkeiten etc. erzeugt wird. Das Raumschallverhalten beschreibt das Geräusch im gleichen Raum, das Trittschallverhalten den Schalldurchgang durch die Decke in den darunter liegenden Raum.
Schallschutz lässt sich innerhalb der eigenen Wohnräume verbessern, indem zum Beispiel Wände von anschließenden Bauteilen entkoppelt werden. Nicht entkoppelte, leichte Wände können nämlich durch Schall wie eine Membran in Schwingungen versetzt werden und diesen über anschließende Wände und Decken in benachbarte Zimmer weiterleiten. Physikalisch entkoppelte Wände verbessern den Lärmschutz hingegen erheblich.
Foto: Wienerberger
Recht auf Ruhe
Schallschutzwerte und Schallbelastung werden in Dezibel (db) gemessen. Dies ist die Messgröße dafür, wie laut ein Geräusch ist. Dabei entspricht ein normales Gespräch ca. 50, durchschnittlicher Straßenverkehr ca. 70 db. Die DIN-Norm 4109 legt für normalen Schallschutz einen Grenzwert von 53 db, für erhöhten Schallschutz (Schallschutzstufe II) 46 db fest. Dabei ist nach dem Wortlaut der Norm erhöhter Schallschutz nur dann erforderlich, wenn dieser zwischen den Vertragspartnern eigens vereinbart worden ist. Allerdings hat die Rechtsprechung die Werte für einen erhöhten Schallschutz als mittlere Qualität angesehen und geht deshalb davon aus, dass im Rahmen des Bauvertrages ein solcher geschuldet ist. Quelle: www.finanztipp.de
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