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Grundsteuer und Grunderwerbssteuer

Für bebaute und unbebaute Grundstücke ist jährlich die Grundsteuer fällig. Für den Erwerb einer Immobilie muss die Grunderwerbssteuer gezahlt werden.

Grunderwerbsteuer: Einmalige Steuer beim Immobilienkauf

Neben der jährlich anfallenden Grundsteuer spielt beim Immobilienerwerb die Grunderwerbsteuer eine zentrale Rolle. Sie wird einmalig beim Kauf eines Grundstücks, Hauses oder einer Wohnung fällig und zählt zu den wichtigsten Kaufnebenkosten. Die Steuer entsteht immer dann, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet – unabhängig davon, ob es sich um ein unbebautes Grundstück oder eine bereits bebaute Immobilie handelt. 

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis sowie dem Bundesland, in dem sich die Immobilie befindet. Die Steuersätze variieren derzeit zwischen 3,5 % und 6,5 %. Käufer müssen die Steuer in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids bezahlen. Erst danach stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die Voraussetzung für die Umschreibung im Grundbuch ist. 

Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Grundsteuer: Während die Grunderwerbsteuer einmalig beim Kauf anfällt, wird die Grundsteuer jährlich auf den Besitz des Grundstücks erhoben und von der jeweiligen Gemeinde berechnet. Beide Steuern betreffen Immobilieneigentümer, unterscheiden sich jedoch grundlegend in Zweck, Zeitpunkt und Berechnungsweise. 

Sparpotenzial beim Hausbau

Wer zunächst nur das Grundstück kauft und den Bauvertrag erst später abschließt, zahlt die Grunderwerbsteuer ausschließlich auf den Grundstückspreis. Werden Grundstück und Haus hingegen als Gesamtpaket erworben, kann die Steuer auf die Gesamtkosten erhoben werden. Ob ein sogenanntes „verbundenes Geschäft“ vorliegt, prüft das Finanzamt stets im Einzelfall – eine feste Frist gibt es nicht.

Nicht verwechseln:
Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Kauf einer Immobilie an.
Die Grundsteuer wird jährlich auf den Besitz von Grundstück und Gebäude erhoben.

Die Grundsteuer belastet jeden Haus- und Wohnungsbesitzer in Deutschland, umgelegt auf die Betriebskosten letztendlich sogar Mieter. Die Berechnungsgrundlage für die Erhebung stammt aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Daher hat das Bundesverfassungsgericht im Januar deutliche Zweifel geäußert, ob diese Regelung mit geltendem Recht vereinbar ist. Kritikpunkt sind die Einheitswerte für Immobilien, also Grundstücke und Gebäude, die auf Marktbedingungen von 1964 beruhen. Wertverzerrungen, die zu ungleichen Belastungen beim Steuerzahler führen, scheinen an der Tagesordnung. Eine Änderung dürfte angesichts der 35 Millionen Grundstücke in Deutschland zu einer echten Mammutaufgabe werden. Daneben gibt es noch einen sozialen Aspekt: Nimmt man heutige Immobilienwerte, würde die Grundsteuer in Ballungsräumen auf das Zehnfache des ursprünglichen Werts steigen – das kann nicht im Sinn einer sozial verträglichen Wohnungspolitik sein. Allerdings kann jede Stadt und Gemeinde mittels Hebesatz selbst bestimmen, wie hoch sie ihre Einnahmen schrauben möchte.
Gibt es Reformalternativen? Ja, meint der Deutsche Mieterbund und plädiert für eine reine Bodensteuer, um besonders die arg strapazierten Mieter zu entlasten. Allerdings würde hierbei den Besitzern von Ein- und Zweifamilienhäusern tendenziell tiefer in die Tasche gegriffen. Der große Vorteil bei diesem Modell ist zweifellos die deutlich ansteigende Grundsteuer auf unbebaute, aber bebaubare Grundstücke, was der Spekulation mit Bauland entgegenwirken dürfte. Als Haus- und Grundbesitzer können Sie bei diesem Thema aber nur abwarten, welche Beschlüsse andere treffen.

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