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Nachbarrecht

Nachbarn sind auch nur Menschen. Nicht jeder hat die gleiche Toleranzschwelle oder dieselbe Vorstellung von Rücksichtnahme. Hier liegt die Ursache für Konflikte, die häufig vor dem Kadi enden. Das ließe sich vermeiden, da viele Reibungspunkte im Nachbarrecht eindeutig geregelt sind. Man müsste lediglich rechtzeitig miteinander reden.

Ja doch, es gibt sie, die Neider und die Missgünstigen, die Nörgler, die an allem etwas auszusetzen haben: Nachbarn, die schon das kleinste – vermeintliche – Fehlverhalten zum Anlass nehmen, um den Anwalt in Bewegung zu setzen und dem anderen das Leben schwer zu machen. Aber es gibt auch die, die keine Grenzen kennen, die Nachbars Garten mit dem eigenen verwechseln, und die sich Rechte herausnehmen, die sie so nicht besitzen. In solchen Situationen kann man sich auf die gesetzlichen Regelungen berufen, um sich und sein Eigentum vor Übergriffen zu schützen.

Wo steht was geschrieben?

Die Rechte und Pflichten von Eigentümern sind als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt. Paragraph 903 regelt das Recht am Eigentum: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Paragraph 1004 wiederum garantiert dem Eigen­tümer Schutz vor Beeinträchtigungen. Er darf ausdrücklich gegen die Störungen vorgehen. Neben den Regelungen des BGB weisen die (unterschiedlichen) Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer bei Konflikten den Weg. Wenn zwei Grundstücke direkt aneinandergrenzen oder lediglich durch einen Bach, Weg oder eine Straße getrennt sind, gelten zunächst die Festlegungen im Bebauungsplan, bevor das allgemeine Nachbarrecht zum Tragen kommt.

Prinzipiell muss zwischen Hauseigentümern und Wohnungseigentümern unterschieden werden. Für Wohnungseigentümer gilt innerhalb der Wohngemeinschaft nicht das Nachbar­recht, sondern die individuelle Gemein­schaftsordnung. Dagegen werden Pächter oder Mieter als sogenannte Besitzer vom Nachbarrecht tangiert.

Mein oder Dein?

Die meisten Auseinandersetzungen entzünden sich entlang der Grenze, vor allem, wenn es eng zugeht. Deshalb gibt es gesetzlich vorgeschrie­bene Abstandsflächen, die in den Landesbauordnungen festgelegt sind. Diese sind einerseits dem Brandschutz geschuldet, andererseits sichern sie dem Nachbarn ein Mindestmaß an Privatsphäre, beispielsweise wenn gegenüber neue Fenster, Balkone, Terrassen oder Erker gebaut werden sollen. Hecken dürfen ebenfalls nicht beliebig wuchern. Je nach Höhe gelten unterschiedlich große Pflanzabstände zur Grenzlinie, und auch einen Zaun oder eine Mauer muss sich niemand direkt vor die Nase setzen lassen. Trotz aller Abstandsregelungen kann es passieren, dass Zweige überragen und Wurzeln sich den Weg nach nebenan bahnen. In diesem Fall darf man die Kirschen aus Nachbars Garten sogar essen. Aber nur die, die ohne tatkräftige Nachhilfe von selbst herunter­fallen. Pflücken ist also nicht erlaubt. Alles, was am Baum hängenbleibt, gehört dem Besitzer. Wurzeln jedoch dürfen an der Grenze gekappt werden, voraus­gesetzt, dem stehen keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Laubfall muss als lästiges Naturereignis hingenommen und beseitigt werden. 

Nur lästig oder unzumutbar?

Weit schwieriger zu fassen sind Belästigungen, die durch Geräusche, Gerüche oder Tiere entstehen. Wenn’s ums Musizieren oder Rasenmähen geht, bieten zum einen die geltenden Ruhezeitenregelungen einen ge­wissen Schutz. Zum anderen wird die sogenannte Ortsüblichkeit mit in Betracht gezogen. Das heißt, ein frühmorgens krähender Hahn hat in der Stadt weniger Chancen, von Rechts wegen akzeptiert zu werden als auf dem Land. Das BGB (§ 906) unterscheidet zudem zwischen unwesent­licher und wesentlicher Beeinträchtigung, aus der heraus eine Duldungspflicht begründet werden kann. Die Geruchsentwicklung aus Biotonnen, der Duft von Katzenkot, der sich über Grundstücksgrenzen hinweg verbreitet, ein Gartenfest und Ähnliches mehr werden danach beurteilt. Da hier das subjektive Empfinden eine große Rolle spielt, führt das zu vielen Einzelfallentscheidungen.

Wann darf der Nachbar dürfen?

Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht wiederum erlaubt dem Nachbarn ausdrücklich die Mitbenutzung des angrenzenden Grundstücks. Das ist vor allem bei sehr engen Verhältnissen beziehungsweise bei nicht vorhandenen Grenzabständen der Fall. Dann kann unter Umständen nur renoviert werden, wenn das Gerüst auf Nachbarboden steht, weil
anders gar nicht an die Fassade heran­zukommen ist. Der Eigentümer muss eine solche Nutzung hinnehmen. Selbstverständlich muss er im Vorfeld rechtzeitig informiert werden und er hat bei eventuellen Schäden ein Recht auf Ersatz. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Nachbar sogar verpflichtet, eine Überbauung zu dulden. Aktuell passiert das häufiger, wenn alte Häuser in Grenzbebauung energetisch saniert werden. Dann ragt die neu gedämmte Fassade ins Nachbargrundstück hinein. Wird dieser dadurch lediglich geringfügig beeinträchtigt und gibt es keine Alternative, die mit vertretbarem Aufwand realisiert werden kann, darf er nichts dagegen haben.

Was allerdings niemand dulden muss ist, wenn Gefahr durch Anlagen auf dem Nachbargrundstück droht. Baufällige Gebäude, die aufs eigene Grundstück stürzen könnten, müssen vom Nachbar gesichert oder abgerissen werden. Auch gegen Ausschachtungen oder Bodenabtrag auf dem Gelände nebenan, die die Statik der eigenen Immobilie bedrohen, darf man sich wehren. Setzt sich der Nachbar darüber hinweg, muss er Schadens­ersatz leisten. Die Ansprüche können auch an den zuständigen Statiker, Architekten oder Bauunternehmer gerichtet werden.

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