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Wohnriester ist nicht beliebt bei Bauwilligen

Wohnriester als Teil der Baufinanzierung ist umstritten. Es ist keine Eigenheimzulage und lohnt sich nicht für jeden.

Wohnriester als Fortsetzung der Altersvorsorge

Mit dem Eigenheimrentengesetz, das im Juni 2008 verabschiedet wurde, und das Bau, Kauf oder Entschuldung eines Eigenheims rückwirkend zum 1.1.2008 steuerlich fördert, wurde die Riester-Förderung auf Wohneigentum ausgedehnt. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Bis dato bestand der Sinn und Zweck von Riester-Verträgen „nur“ darin, mit einer staatlich geförderten Sparleistung fürs Alter vorzusorgen. Die daraus fällige private Zusatzrente, die sogenannte Riester-Rente, stockt die gesetzliche Rente auf.

Wohnriester ist keine Eigenheimzulage

Nun wird dem Aspekt, dass auch Wohneigentum eine Säule der privaten Altersvorsorge ist, unter dem Namen Wohn-Riester Rechnung getragen und es werden beide Möglichkeiten in der Förderung gleichgestellt. Der Förderberechtigte hat die Wahl, ob er den Lebensstandard im Alter direkt durch eine Zusatzrente oder indirekt durch mietfreies Wohnen verbessern möchte.
Das neue Förderangebot ist keinesfalls mit der zum 1.1.2006 abgeschafften Eigenheimzulage vergleichbar. Diese 1996 eingeführte Förderung brachte in der Anfangszeit einem Ehepaar mit zwei Kindern, das bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritt, in acht Jahren insgesamt 64.000 DM. Mit dem Wohn-Riester, bei dem Einkommensgrenzen keine Rolle spielen, kann eine durchschnittliche vierköpfige Familie heute im Lauf von 20 Jahren zwar auf etwa 16.000 Euro Förderung kommen, muss diese jedoch im Rentenalter nachgelagert versteuern.
Stefan Jokl vom Verband der privaten Bausparkassen e.V. bringt es in seinem Beitrag auf den Punkt: „Eine nachhaltige Entlas­tungswirkung der Haushalte in der Finanzierungsphase dürfte mit der Eigenheimrente – bei monatlichen Förderbeträgen von 28,25 Euro bis 66,08 Euro, je nach Familienstand – nicht erreicht werden. Aber es sollte ja nach dem Willen der Politiker auch keine ,neue Eigenheimzulage’ geben, sondern eine Gleichbehandlung des Wohneigentums mit anderen Formen der Altersvorsorge erfolgen. Dies wurde erreicht.“
 

Möglichkeiten von Wohnriester für Bauherren und Eigentümer

Wer seit dem 1.1.2008 Wohneigentum in Deutschland gebaut oder gekauft hat oder dies demnächst tut, kann die Riester-Förderung direkt in Spar- oder Tilgungsleistungen fließen lassen, vorausgesetzt, es handelt sich um selbst genutztes Wohneigentum und das Darlehen ist spätestens bis zum 68sten Lebensjahr zurückbezahlt. Dafür werden für diese Form der Altersvorsorge spezielle, zertifizierte Riester-Produkte angeboten. Beispielsweise Bausparverträge, für alle, die sich in der Ansparphase befinden, Baudarlehen für Bauherren sowie Kombikredite aus Bausparvertrag und tilgungsfreiem Darlehen. Wer mit der Riesterförderung tilgt, profitiert vom Zusatzeffekt der ersparten Zinsen.
Dass sich Wohn-Riester lohnt zeigt folgendes Beispiel: Eine vierköpfige Familie mit zwei vor 2008 geborenen Kindern erhält im Lauf von 20 Jahren Zulagen in Höhe von 13.560 Euro. Da diese direkt aufs Darlehenskonto fließen, mindern sie sofort die Schuldlast. Bei einem angenommenen Kreditzinssatz von 5,5 % spart das an die 10.000 Euro Zinsen. Kann man sich für die eigene Altersvorsorge nur entweder die Zusatzrente oder das Wohneigentum leisten, ist der Wohn-Riester auf jeden Fall die attraktivere Variante.

Wer bereits vor dem 1.1.2008 einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann bis einschließlich 2009 das angesparte Vermögen, sofern es mindestens 10.000 Euro beträgt, als Eigenkapital zur Finanzierung von Wohneigentum einsetzen. Ab 2010 entfällt diese Untergrenze. Wer möchte, kann überdies Teilentnahmen bis 75 Prozent realisieren. Im Gegensatz zu früher muss das entnommene Geld nicht vor Rentenantritt wieder auf einen klassischen Riester-Vertrag zurückfließen. Weniger Optionen gibt es für die, die ihr Haus vor 2008 gekauft haben. Immerhin können sie das gesamte Vermögen aus dem Riester-Vertrag zu Rentenbeginn zur Tilgung ihrer Restschulden einsetzen, müssen jedoch die Tilgungsbeträge versteuern.
 

Besteuerung bei Wohnriester

So wie für alle Riester-Verträge, sei es die Riester-Rente oder der neue Wohn-Riester, Steuerfreiheit in der Spar- und Tilgungsphase gilt, trifft auch die nachgelagerte Besteuerung alle Riester-Sparer und zwar dann, wenn die Rentenphase beginnt. Also zwischen dem 60sten und 68sten Lebensjahr. Wer eine private Zusatzrente erhält, muss diese monatlich, nach Auszahlung, zum dann gültigen Steuersatz versteuern. Für alle, die in Form von Wohneigentum vom Riester-Vertrag profitieren und deshalb keine Geldrente erhalten, wird in der Ansparphase ein fiktives Wohnförderkonto angelegt. Dort wird das geförderte Kapital einschließlich Zulagen erfasst, verbucht und mit zwei Prozent pro Jahr verzinst. Die rechnerische Summe, die sich bis zum Rentenbeginn angesammelt hat, muss entweder in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr versteuert werden oder gesamt als Einmalbetrag, dann aber um 30 Prozent gekürzt.
Wer also seinen Riester „bewohnt“, sieht mit dem Rentenantritt keinen Cent und zahlt auch noch dafür – vermeintlich. Verrechnet man auf der einen Seite die eingesparte Miete mit der nachgelagerten Besteuerung und auf der anderen Seite die Zusatzrente mit der Mietzahlung plus Besteuerung, stehen Eigentümer, die den Wohn-Riester genutzt haben, im Vergleich gut da. Der Eigentümer bezahlt die Steuer mit einem Bruchteil der ersparten Miete. Noch besser ist es natürlich, wenn man die Riesterförderung für das eine nutzt und sich das andere trotzdem leisten kann: sei es die Riester-Rente und das herkömmlich finanzierte Haus oder der Wohn-Riester plus eine private Rentenversicherung, mit der man die gesetzliche Rente auf eigene Faust ergänzt.
 

Wohnriester im Überblick

Förderberechtigt sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und andere sowie die Ehepartner ohne Einkommen mit eigenem Altersvorsorge- beziehungsweise Darlehens-Vertrag. So wird gefördert:

Zulagen:
154 Euro Grundzulage jährlich, beziehungsweise 308 Euro für Verheiratete bei zwei Verträgen.
185 Euro Kinderzulage jährlich für jedes bis zum 31.12.2007 geborene Kind.
300 Euro Kinderzulage jährlich für jedes ab 1.1.2008 geborene Kind.
200 Euro Bonus, einmalig für alle unter 25 Jahren, die einen Vertrag abschließen.

Die Zulagen in voller Höhe erhält man, wenn jährlich 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Einkommens (bis maximal 2.100 Euro) auf einen Riester-Vertrag fließen, wobei sich der Eigenbeitrag um die Zulagen vermindert. Wird weniger einbezahlt, werden die Zulagen anteilig gekürzt.

Steuervorteile:
Wer förderberechtigt ist, kann Vorsorgebeiträge bis zu 2.100 Euro im Jahr als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Damit muss man rechnen:
Die nachgelagerte Besteuerung gilt für alle Riester-Sparer. Die Auszahlungen ab Rentenbeginn müssen versteuert werden. Wer in der Altersvorsorge wohnt, muss für die fiktive (aber konkret berechnete) Auszahlung Steuern zahlen.

Das gilt für Wohn-Riester:

Die Immobilie muss selbst genutzt sein.

Wird das Haus verkauft oder vermietet, müssen die geförderten Beträge nachbesteuert (eine Art „Strafsteuer“) werden, es sei denn,
• man kauft sich innerhalb von vier Jahren eine neue, selbst genutzte Immobilie oder ein lebenslanges Wohnrecht in einem Senioren- oder Pflegeheim.
• man zahlt die geförderten Beträge innerhalb eines Jahres auf einen herkömmlichen Riester-Vertrag ein.
• man muss beruflich den Wohnort wechseln. Dann muss man zum einen spätestens bis zum 67. Lebensjahr wieder einziehen, zum anderen darf man die Wohnung während der Abwesenheit nur befristet vermieten.

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