Das gilt bei Lärmbelästigung durch Nachbarn
Wird es bei einem Nachbarn etwas lauter durch eine Feier oder Renovierungsarbeiten, ist das in der Regel kein Problem – vorausgesetzt, es kommt nicht ständig zu einer erhöhten Lärmbelästigung. Dennoch sollten die Ruhezeiten eingehalten werden.
Wird der Lärm für Sie zu einem Problem, sollten Sie den entsprechenden Nachbarn zunächst darauf ansprechen. Direkt juristische Schritte einzuleiten oder die Polizei zu rufen, kann das nachbarschaftliche Verhältnis dauerhaft schädigen.
Gesetzlich geregelter Lärm
Vor Lärmbelästigung oder Ruhestörung ist laut Paragraph 117 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Rede, "wenn jemand ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen".
Lärmbelästigung ist gesetzlich definiert, ebenso wie die Lautstärke, die zu einer bestimmten Uhrzeit entstehen darf. Allerdings muss auch das Wohnumfeld berücksichtigt werden. In einem Einfamilienhaus mit Abstand zum Nachbarn ist Lärm ein geringeres Problem als bei einer Doppelhaushälfte.
Ruhe bewahren
Vielerorts wird die Mittagsruhe zunehmend unbedeutender. Obwohl es selten Rechtsvorschriften dafür gibt, sollte man vor allem in einem Mehrparteienhaus die Hausordnung beachten. Meistens gilt die Ruhezeit von 12 bis 15 Uhr.
Die Nachtruhe startet um 22 Uhr und gilt bis sechs Uhr morgens. Selbst hier gibt es allerdings keinen Anspruch auf absolute Ruhe. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe, mit der Ausnahme, dass die Lärmbeschränkung für den gesamten Tag gilt. Bei Unsicherheiten gibt das Ordnungsamt Auskunft über die spezifischen Ruhezeiten.
Mehr Abstand, weniger Lärm
Steht das Haus des Nachbarn weiter entfernt, ist dessen Lärm entsprechend schlechter zu hören. Deshalb ist es in Deutschland wichtig, die Abstandsflächen bei der Bebauung eines Grundstücks zu kennen. Das gilt auch für nachträgliche Renovierungen oder das spätere Aufstellen eines Carports oder einer Garage.
Hierbei wird stets die gesamte Breite der Fassade beachtet. Je nach Bundesland und Bau innerhalb oder außerhalb eines Kerngebiets wird die Gebäudehöhe mit einem Wert zwischen 0,25 und 1 multipliziert. Daraus ergibt sich der nötige Abstand zwischen zwei Bauwerken. In der Regel beträgt der Mindestabstand zwischen zweieinhalb und drei Meter.
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