Räum- und Streupflicht: Vorsicht, jetzt wird´s rutschig!

Räum- und Streupflicht des Vermieters
Privatgrundstücke
- Auf einem Privatgrundstück liegt die Räum- und Streupflicht generell in der Verantwortung der Eigentümer und Vermieter.
- Eigentümer und Vermieter können gewerbliche Räumdienste beauftragen.
- Eigentümer und Vermieter können per Mietvertrag die Räumpflicht auf die Mieter übertragen. Ausgenommen davon sind altersschwache und kranke Menschen. Wer im Urlaub ist oder den ganzen Tag arbeitet, muss für eine Vertretung sorgen.
Trotzdem ist der Vermieter nicht völlig von seinen Aufgaben entbunden: Er muss kontrollieren, ob die beauftragten Personen ihrer Pflicht nachkommen. |
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Öffentliche Grundstücke
- Für öffentliche Straßen und Wege sind Städte oder Gemeinden zuständig. Meist wird diese Pflicht aber in der Gemeindesatzung an die Anlieger delegiert.
Haus- und Grundbesitzer müssen dann der Räum- und Streupflicht nachkommen. Es liegt dann in ihrer Verantwortung, dass Fußgänger den Bürgersteig vor ihrem Grundstück bei Schnee gefahrlos nutzen können.

Allgemeine Richtlinien
Bundesweit einheitliche Vorschriften gibt es nicht. Die Bundesländer und Gemeinden regeln die Räum- und Streupflicht jeweils unterschiedlich.
Informieren Sie sich also immer über die regionalen Bestimmungen. |
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Der Bundesgerichtshof hat jedoch einige allgemeingültige Richtlinien entschieden:
- Wege und Straßen sind nicht komplett von Schnee und Eis zu befreien. Ein ca. ein Meter breiter, rutschfester Weg reicht aus, so dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeikönnen.
- Verpflichtend ist, die Hauptwege sowie den Zugang zu Mülltonnen, Parkplätzen und Haustüren freizuräumen.
Stürzen Fußgänger, weil sie beispielsweise gerannt sind, trifft den Eigentümer keine Schuld. |
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Räum- und Streupflicht: Wann ist sie entscheidend?
Nichts für Langschläfer: Werktags müssen Wege zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr geräumt und gestreut sein, am Wochenende darf es etwas später werden.
Genauere oder abweichende Zeiten legen die Gemeinden fest. Eigentümer von Restaurants und Gastwirte müssen der Streupflicht auch nach 20 Uhr nachkommen.
Je nach Wetterlage und bei Dauerschneefall ist mehrmals am Tag Streuen und/oder Räumen Pflicht.
In Zweifelsfällen weiß die zuständige Gemeindebehörde, welche Zeiten und Regelungen zur Streu-Räumpflicht an Ihrem Wohnort gelten. |
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Streumittel ist nicht gleich Streumittel
Um bei Schnee und Eis Ausrutscher und Verletzungen zu vermeiden, sind die richtigen Streumittel wichtig:
- Granulat
- Splitt
- Sand
Hobelspäne sind nicht geeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen. Streupflichtige müssen zudem regelmäßig prüfen, ob das Streumittel noch geeignet ist.
Aus ökologischen Gründen dürfen Privatpersonenkein Streusalz verwenden. Bei Nichteinhaltung werden Geldbußen fällig.
Haftung im Schadensfall
Unbedingt beachten: Ignoriert ein Eigentümer oder Vermieter die Räum- und Streupflicht vorsätzlich oder fahrlässig, kostet das bis zu 10.000 Euro Strafe. In erster Linie haftet derjenige, der für die Räum- und Streupflicht verantwortlich ist und dieser Aufgabe nicht nachkommt.
Es gibt Ausnahmen, wie Berlin: „Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.“ (Quelle: Hauptstadtportal)
Warnschilder befreien Eigentümer nicht von ihrer Pflicht und schließen Haftungen nicht aus. |
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