
Wärmepumpenstrom – darf er abgestellt werden?
Darf der örtliche Netzbetreiber den Wärmepumpenstrom zeitweise abstellen, wenn dem Stromnetz wegen zu vielen Verbrauchern die Überlastung droht?
Das Stromnetz und der Wärmepumpenstrom
Dadurch, dass parallel beide Sektoren einen immer größeren Anteil erreichen, wächst der Strombedarf. Zwar wird im gleichen Zug die Infrastruktur angepasst und das Stromnetz auf die höhere Beanspruchung ausgelegt. Doch dies kann aufgrund der Dynamik nicht immer in allen Regionen in gleichem Maß geschehen, wie Strom benötigt wird. Weil Strom jedoch nur begrenzt im großen Maßstab gespeichert werden kann, muss in der Regel der Strom genau dann verbraucht werden, wenn er produziert wird. Gerade in den Morgen- und in den Abend- sowie den Mittagstunden wird beispielsweise besonders viel Strom verbraucht - z. B. in der Nahrungszubereitung. Um die Stromnetze dann stabil zu halten, kann es teilweise erforderlich sein, große Verbraucher von der Stromversorgung zu trennen.
Sperrzeiten beim Wärmepumpenstrom
Dieses Vorgehen ist kein Novum. Vielmehr kennt dies jeder Betreiber einer Wärmepumpe, der einen vergünstigten Stromtarif für seine Wärmepumpe abgeschlossen hat. Dabei galt bislang: Der Eigentümer der Wärmepumpe erhält den Wärmepumpenstrom zu besonders günstigen Bedingungen. Im Gegenzug durfte der Versorger die Heizgeräte bis zu dreimal täglich für jeweils bis zu zwei Stunden komplett vom Stromnetz trennen. Das wurde über sogenannte Rundsteuerempfänger umgesetzt.
Diese Sperrzeiten wurden von vorneherein bei der Planung einer Wärmepumpe berücksichtigt und die Anlage entsprechend ausgelegt, um die freiwilligen Sperrzeiten ohne Einbußen im Komfort zu überbrücken. Entschied man sich von vorneherein gegen einen Wärmepumpen-Stromtarif, war diese Planung nicht erforderlich. Sperrzeiten gibt es übrigens auch bei fossil betriebenen Wärmeerzeugern. Hierbei handelt es sich jedoch um die Brennersperrzeit, die einen neuen Start des Brenners nach einem Stopp für eine gewisse Zeit verhindert, um ein zu häufiges Takten und dadurch bedingten hohen Verschleiß zu vermeiden.
Wärmepumpenstrom und Paragraph 14a
Mit §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der seit Januar 2024 gilt, wird sich die Praxis der bisherigen Sperrzeiten durch die Versorger deutlich ändern - zugunsten der Betreiber von Wärmepumpen. Denn die neuen Vorschriften legen fest, dass ausschließlich unter genau festgelegten Bedingungen und lediglich in Ausnahmesituationen die Leistung von allen neu installierten Wärmepumpen, Wallboxen oder Klimaanlagen mit mehr als 4,2 kW Leistung täglich für maximal zwei Stunden gedrosselt werden darf.
Wärmepumpe mit Gateway

Dafür müssen alle neu verbauten Wärmepumpen über eine Kommunikations-Schnittstelle - ein sogenanntes Gateway - zum Versorger verfügen. Über diese Schnittstelle darf der Versorger dann, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht, die Leistung der oben genannten Geräte reduzieren - nicht jedoch komplett abschalten. Ist diese Leistungsdrosselung durch den Versorger einmal erfolgt, wird er dazu verpflichtet, sein Stromnetz künftig zu verstärken, um weitere Eingriffe in die Stromversorgung vermeiden zu können.
Nur Wärmepumpen, die über diese Technik verfügen, dürfen noch installiert werden. Deswegen sollte bei der Entscheidung für eine neue Wärmepumpe in jedem Fall darauf geachtet werden, dass diese bereits in der Serienausstattung den nun vorgeschriebenen Adapter und die Kommunikationsfähigkeit enthält - wie beispielsweise die Ecodan Wärmepumpenserie von Mitsubishi Electric.
Leistungsreduzierung
Was bedeutet das letztendlich für die Betreiber von Wärmepumpen? Im Gegensatz zu älteren Anlagen, die auf günstigere Tarife beim Wärmepumpenstrom setzen und ohne weitere Bedingungen mehrmals täglich komplett vom Netz getrennt werden dürfen, ist dies bei neu installierten Wärmepumpen nicht mehr möglich. Vielmehr darf hier höchstens eine Leistungsreduzierung auf minimal 4,2 kW stattfinden. Dies entspricht jedoch einer Heizleistung von rund 12 kW. Dies reicht für die meisten Gebäude in jedem Fall aus. Ein eventueller Komfortverlust ist deswegen kaum noch möglich.
Und auch die Planung und Investition in eine größere Wärmepumpenanlage als sie prinzipiell benötigt wird, um Sperrzeiten überbrücken zu können, ist damit nicht mehr erforderlich.

Drei Module für günstigeren Wärmepumpenstrom
Darüber hinaus bringt § 14a des EnWG Haus- und Wohnungseigentümern, die eine Wärmepumpe betreiben wollen, noch weitere Vorteile. Denn den Anschluss aller Wärmepumpen, die entsprechend zu § 14a ausgerüstet sind, dürfen die örtlichen Versorger nicht mehr verzögern oder sogar abgelehnen. Zudem ist ein finanzieller Vorteil drin: Alle, die eine steuerbare Wärmepumpe installieren oder zu einem §14a-Vertrag wechseln, profitieren von günstigeren Netzentgelten.
Dabei stehen drei Module zur Auswahl:
- Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes von 90 bis 160 Euro/Jahr
- Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte (3 bis 4 Cent pro Kilowattstunde). Erforderlich ist ein separater Zählpunkt.
- Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte mit drei Tarifstufen, jährlich festzulegen. Dieses Modul steht ab dem 01.04.2025 als Ergänzung zu Modul 1 zur Verfügung.
Welches Modul Sie auch wählen, eins ist sicher: Diese Neuregelung macht das Heizen mit einer Wärmepumpe noch wirtschaftlicher.
Fazit zum Abstellen des Wärmepumpenstroms
Der seit dem 1. Januar 2024 gültige § 14a des EnWG bringt Betreibern neu installierter Wärmepumpen zahlreiche Vorteile. Darf bei älteren Wärmepumpen, die über entsprechende Wärmepumpen-Stromtarife versorgt werden, noch mehrmals täglich für zwei Stunden der Strom komplett abgestellt werden, ist dies mit § 14a EnWG nicht mehr möglich. Hier ist nur noch in begründeten, absoluten Ausnahmefällen eine Reduzierung des Strombezugs auf 4,2 kW Leistung erlaubt. Zudem muss die Installation einer neuen Wärmepumpe in jedem Fall ohne Zeitverzögerung durch den Versorger genehmigt werden.
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